Satzung der Hegegemeinschaft Lauterbach
Satzung der Hegegemeinschaft Lauterbach
§ 1
Die nach §9 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes in Verbindung mit §2 der Verordnung über die Bildung von Hegegemeinschaften vom 18. März 1999 (GVBl. I S. 288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. November 2013 (GVBl. I S. 657), für die Hege des Niederwildes gebildeten Hegegemeinschaft führt den Namen:
"Hegegemeinschaft Lauterbach"
§2
Abgrenzung der Hegegemeinschaft
Zum Bereich der Hegegemeinschaft Lauterbach gehören folgende Jagdbezirke:
1. Gemeinschaftlicher Jagdbezirk Allmenrod
2. Altenschlirf Nord
3. Altenschlirf Süd
4. Angersbach Nord
5. Angersbach Süd
6. Dirlammen
7. Frischborn
8. Heblos - Rimlos
9. Herbstem II
10. Landenhausen
11. Lauterbach
12. Maar
13. Reuters
14. Rixfeld
15. Schlechtenwegen
16. Stockhausen Nordost
17. Stockhausen Südwest
18. Wallenrod
19. Wernges
20. Eigenjagdbezirk Rudlos
21. Eigenjagdbezirk Eisenbach Ludwigseck (Riedesel)
22. Eigenjagdbezirk Lauterbach (Riedesel)
Die Hegegemeinschaft Lauterbach umfasst 19.984 ha. Fläche.
§ 3
Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder der Hegegemeinschaft sind:
a) Pächter und Mitpächter der zur Hegegemeinschaft gehörenden Jagdbezirke oder deren bevollmächtigte Vertreter
b) die jagdausübungsberechtigten Inhaber der nichtstaatlichen Eigenjagdbezirke oder deren bevollmächtigte Vertreter
c) die Eigentümer von Eigenjagdbezirken, deren bevollmächtigte Vertreter auf Antrag
d) gewählte Vertreter der Jagdgenossenschaften
2. Außerordentliche Mitglieder der Hegegemeinschaft sind:
a) Die Mitglieder der Jägervereinigung Lauterbach, die ihren Wohnort im Bereich der Hegegemeinschaft haben, oder dort regelmäßig die Jagd ausüben,
b) der Sachkundige für Rehwild, dessen Stellvertreter und die Vorstandsmitglieder der Hegegemeinschaft, soweit sie nicht bereits nach der vorstehenden Aufzählung ordentliche Mitglieder sind,
c) sachkundige Personen, wie örtliche Revierleiter, Jagdaufseher und angestellte Jäger,
d) sonstige Personen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Hegegemeinschaft beitragen können.
e) Die außerordentliche Mitgliedschaft nach a) stellt der Vorstand der Hegegemeinschaft fest, über die Aufnahme der außerordentlichen Mitglieder nach a) und c) beschließt der Vorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet:
a) Durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Geschäftsjahres,
b) durch Ausschluss bei erheblichem Verstoß gegen die Ziele der Hegegemeinschaft oder der Jägervereinigung Lauterbach und bei Austritt oder Ausschluss aus der Jägervereinigung Lauterbach. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit.
Gegen die Entscheidung ist Einspruch binnen eines Monats nach Bekanntgabe möglich. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 4
Aufgaben/Zweck
Der Hegegemeinschaft obliegen die Aufgaben nach § 2 der Verordnung über die Bildung der Hegegemeinschaften sowie nach § 26a Abs. 2 bis 5 und § 26b Abs. 2 des Hessischen Jagdgesetzes.
§5
Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden, in Personalunion auch Sachkundiger für Rehwild
dem stellvertretenden Vorsitzenden, in Personalunion auch stellvertrender Sachkundiger für Rehwild
dem Schatzmeister
dem Schriftführer
dem Beisitzer für Fragen der Landwirtschaft
Dem Vorstand können auch außerordentliche Mitglieder angehören. Die Vorstands¬mitglieder sollen jedoch Mitglieder der Jägervereinigung Lauterbach sein.Dem Vorstand können auch außerordentliche Mitglieder angehören. Der Vorstand verteilt die Aufgabenbereiche unter sich. Er kann zur Durchführung seiner Tätigkeit geeignete Mitglieder in einen Beirat für bestimmte Sachgebiete berufen.
2. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen.
3. Der Vorstand hat die Interessen der Hegegemeinschaft und der Jägervereinigung Lauterbach zu vertreten. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung der Hegegemeinschaft gebunden. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Erfassung der bejagbaren Flächen der Jagdbezirke mit dem jeweiligen Anteil an Feld-, Wald- und Wasserflächen,
b) die Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und
d) die Erstattung des Jahresberichtes
4. Maßnahmen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2a der Verordnung über die Bildung von Hegegemeinschaften, die Kosten verursachen, können nicht gegen den Willen derjenigen, die Kosten der Maßnahme zu tragen haben, beschlossen und durchgeführt werden.
§ 6
Wahl des Vorstandes
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt geheim, sofern nicht die Mehrheit der Mitglieder einer offenen Wahl zustimmen. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wählt die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied.
2. Beschlüsse sind zu protokollieren.
§ 7
Mitgliederversammlung
1. Der Vorsitzende hat in Abstimmung mit den weiteren Vorstandsmitgliedern Mitgliederversammlungen einzuberufen, wenn dies erforderlich erscheint; mindestens jedoch einmal jährlich. Der Termin und Tagesordnung sind 3 Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.
2. Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorsitzenden oder bei dessen Abwesenheit dem stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere
a) die Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitgleider,
b) die Beschlussfassung über die Satzung oder Satzungsänderungen,
c) die Beschlussfassung über das Umlegen der Kosten,
d) die Durchführung der Aufgaben nach § 2a der Verordnung über die Bildung von Hegegemeinschaften,
e) die Aufnahme außerordentlicher Mitglieder,
f) die Entscheidung über die Stimmberechtigung der außerordentlichen Mitgleider,
g) die Aufstellung eines Vorschlages für den Gesamtabschussplan und dessen Verteilung auf die einzelnen Jagdbezirke und
h) die Beschlussfassung über die Auflösung der Hegegemeinschaft
zur Aufgabe.
Die Mitgliederversammlung fasst die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder und vertretenen Stimmen. Beschlüsse über die Satzung oder deren Änderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit.
§8
Stimmrecht
1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder haben gleiches Stimmrecht in allgemeinen Fragen der Arbeit der Hegegemeinschaft.
2. Bei der Beschlussfassung über Bejagungsrichtlinien und Abschuss¬vorschläge für das Rehwild sowie Bewirtschaftungs- und Abschuss¬empfehlungen für weitere Wildarten haben nur ordentliche Mitglieder Stimmrecht.
3. Die Pächter und Mitpächter der Jagdbezirke der Hegegemeinschaft und die Inhaber der Eigenjagdbezirke haben je angefangene 100 ha bejagbare Fläche ihres Jagdbezirkes 1 Stimme. Haben mehrere Personen einen Jagdbezirk gemeinsam gepachtet oder sind in einem Eigenjagdbezirk mehrere Personen jagdausübungsberechtigt oder gehört das Eigentum von Eigenjagdbezirken einer Personengemeinschaft, so kann das Stimmrecht nur einheitlich ausgeübt werden. Jedes stimmberechtigte Mitglied nach §3 Abs. 1 kann sich durch ein anderes stimmberechtigtes Mitglied vertreten lassen. Die Vertretungsvollmacht bedarf der Schriftform; sie ist dem die Mitgliederversammlung leitenden Mitglied vor Eintritt in die Tagesordnung vorzulegen.
4. Jedes außerordentliche Mitglied hat eine Stimme, sofern die Mitgliederversammlung eine Stimmberechtigung für außerordentliche Mitglieder beschließt.
§ 9
Zusammenarbeit mit den Jagdbehörden und der Vereinigung der Jägerschaft
Im Interesse einer engen vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Jagdbehörde, den örtlichen Mitgliedsvereinen der Landesvereinigung der Jägerschaft und anderen sach- und Fachkundigen Vereinen und Verbänden und den zuständigen öffentlichen Stellen, sollen diese zu allen Sitzungen und Veranstaltungen, in denen ihre spezielle Fachkunde oder Zuständigkeit berührt ist, eingeladen werden. Sie beraten die Mitgliederversammlung im Rahmen ihrer eigenen oder ihrer öffentlich-rechtlichen Fachkenntnis. Sie haben kein Stimmrecht.
§ 10
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Jagdjahr.
Lauterbach , den 20. März 2015
Vorstehende Satzung ist von der Mitgliederversammlung am .........
in der ........... ordentliche Mitglieder anwesend waren bzw. vertreten waren mit ....... Stimmen beschlossen worden.
Für den Vorstand
Hegegemeinschaft Lauterbach
1. Vorsitzender und Rehwildsachkundiger:
Oliver Mitze
Zum Bereich der Hegegemeinschaft Lauterbach gehören folgende Jagdbezirke (GJB = gemeinschaftlicher Jagdbezirk, EJB = Eigenjagdbezirk):
Name der Jagdbezirke: | ||
GJB Allmenrod | GJB Altenschlirf I Nord | GJB Altenschlirf II Süd |
GJB Jagdbogen Angersbach (Süd) | GJB Angersbach (Nord) | GJB Dirlammen |
GJB Frischborn | GJB Heblos - Rimlos | GJB Herbstein II |
GJB Landenhausen | GJB Lauterbach | GJB Maar |
GJB Reuters | GJB Rixfeld | GJB Schlechtenwegen |
GJB Stockhausen "Nordost" | GJB Stockhausen "Südwest" | GJB Wallenrod |
GJB Wallenrod | EJB Steiger/Steinfurt | EJB Hehrhain |
EJB Rudlos | EJB Forstamt Eisenbach-Ludwigseck der Waldgesellschaft Riedesel | EJB Forstamt Lauterbach der Waldgesellschaft Riedesel |